4. Bevölkerungsschutzgesetz – Verhältnismäßigkeit? Scheiß egal!

18.04.2021 Auf zum Protest nach Berlin oder vor Ort!

Das 4. Bevölkerungsschutzgesetz erlaubt durch Einführung des Infektionsschutzgesetzes §28b, Änderung von §73 [1] und unter Anwendung von §74 die Bestrafung von bis zu 5 JAHRE Haft [2] für folgende Taten wenn die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt und man danach einen positiven PCR-Test hat:

  • Wer an einer Zusammenkunft von mehr als ein Haushalt + 1 weitere Person teilnimmt (Freunde treffen)
  • Wer die Wohnung zwischen 21:00 und 5:00 verlässt (mit wenigen Ausnahmen)
  • Freizeiteinrichtung oder Ladengeschäft öffnen
  • Speisen bei einer Gaststätte verzehren
  • Wer in ÖPNV oder bei Dienstleistungen keine FFP2-Maske trägt
  • Wenn ein Lehrer die Kinder nicht zum Durchführen eines Testes zwingt, oder bei Inzidenz von über 200 noch Präsenzunterricht durchführt

Gegen ein Bundesgesetz kann nicht mehr wie bei den bisherigen Landesverordnungen beim Amtsgericht Einspruch erhoben werden. Einspruch kann nur beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Wir fordern alle Bundestagsfraktionen auf gegen dieses Gesetz Verfassungsklage einzureichen und solidarisieren uns mit Handel und Gastronomie bei ihrer Bestrebung zur Verfassungsklage [3]!

Die Politik, Polizei und Staatsanwaltschaft mögen sich bitte um asoziale Schmarotzer wie Banken die Cum-Ex-Geschäfte betreiben und ihre Komplizen wie der asoziale Olaf Scholz; um Menschenhandel, internationale asoziale Schmarotzer wie Amazon, Nike, etc. die (fast) keine Steuern zahlen, das Klima oder sonstige wichtige Dinge kümmern statt mündige Bürger mit autoritären Maßnahmen zu gängeln.

Zitierte Gesetze

Im Folgenden die Ausschnitte der zitierten Gesetze

Infektionsschutzgesetz §28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung (noch nicht in Kraft)

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die nach § 28a Absatz 3 Satz 13 durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

  1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person […]
  2. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen: […]
  3. Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen […]
  4. Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr […]
  5. Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern […]
  6. Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn […]
  7. Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen: […]
  8. Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
  9. Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben.
  10. Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem

(2)  Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft.

(3) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten Satz 2 und Satz 3 entsprechend. Für das Außerkrafttreten dieser Maßnahmen gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 200 liegt. Abschlussklassen und Förderschulen können von der Untersagung nach Satz 2 ausgenommen werden.

(4) […]

(5) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen. Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung des Bundestags gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

[…]

 Infektionsschutzgesetz §73 (in seiner neuen noch nicht in Kraft getretenen Form)

1a. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. – 10. […]
  2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,

11a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

11b. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt,

11c. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 2 sich außerhalb einer Wohnung aufhält,

11d. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet,

11e. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 4 ein Ladengeschäft oder einen Marktöffnet,

11f. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,

11g. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 6 Sport ausübt,

11h. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 7 eine Gaststätte öffnet oder Speisen oder ein Getränk vor Ort verzehrt,

11i. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 8 oder 9 erster Halbsatz eine dort genannte Gesichtsmaske nicht trägt,

11j. entgegen § 28b Absatz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,

11k. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 2 Präsenzunterricht durchführt,

[…]

Infektionsschutzgeetz §74 (bereits in Kraft)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 der Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.

Quellen dieses Abschnittes

[1]        B. Deutschland, “Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite,” 2021. [Online]. Available: https://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMjEva3cxNi1kZS1pbmZla3Rpb25zc2NodXR6Z2VzZXR6LTgzNDgwMg==&mod=mod493054.

[2]        “Infektionsschutzgesetz,” 2020. [Online]. Available: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/.

[3]        Focus, “„Letzter Ausweg“ Verfassungsklage: So wollen Unternehmen den Dauer-Lockdown verhindern,” 15-Apr-2021. [Online]. Available: https://www.focus.de/finanzen/news/symbolpolitik-ohne-nutzen-verfassungsklage-als-letzter-ausweg-unternehmen-gehen-gegen-infektionsschutzgesetz-vor_id_13194704.html.