F6 Einführung des Zivildienstes für Frauen und Männer

Die Wehrpflicht in Deutschland gilt momentan nur für Männer ab 18 Jahren (WPflG §1.1) und kann durch „Wehrdienst oder […] durch Zivildienst den“ erfüllt werden (§3.1) [1]. Der Wehrdienst und der Zivildienst sind seit 2011 nur für den (militärischen) Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen (§2), also momentan pausiert [1].

Hinweis: Wehrpflicht beschreibt in Deutschland trotz seiner Nähe zum Begriff Wehrdienst im Allgemeinen keinen Dienst an der Waffe, sondern, allgemein die Verpflichtung für den Staatsbürger einen gewissen Zeitraum einer Einsatzorganisation zu dienen. Diese Einsatzorganisationen müssen nicht militärisch sein. Das einundzwanzigste Jahrhundert hat sich in Zentraleuropa als Zeit des langen stabilisierten Friedens manifestiert. Die Bedrohungen durch Pandemien und Naturkatastrophen im einundzwanzigsten Jahrhundert sind wesentlich größer als durch feindliche Aktionen anderer Staaten. Die Aussetzung des Wehrdienstes an der Waffe im Rahmen begrüßen wir daher und wollen dies beibehalten, sind aber der Auffassung, dass aufgrund der Bedrohung durch Naturkatastrophen und Pandemien eine Wehrpflicht als Reserve für diese nichtmilitärischen Fälle wünschenswert wäre.

Ein dauerhaft (also auch außerhalb militärischer Spannungs- und Verteidigungsfälle) wieder eingeführter Zivildienst im Rahmen der Wehrpflicht sowie die Erweiterung der Wehrpflicht auf Frauen hätte folgende positive Folgen

  • Schaffung eines Gesellschaftlichen Dialoges: In einem Zivildienst würden Menschen aus allen Schichten der Gesellschaft zusammentreffen, wodurch der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt, Vorurteile abgebaut und soziale Mobilität gefördert werden. Ein solcher Dienst fördere zudem laut Aussage der Bundesverteidigungsministerindie die Integration junger Migranten[2].
  • Die im Rahmen eines in der Pflege abgeleisteten Zivildienstes gewonnen Qualifikation könnten die Tätigkeit als Pflegehelfer erlauben und im Rahmen von starken Epidemien wie SARS-CoV-2 eine Unterstützung durch zumindest gering qualifizierten Freiwilligen oder zum Dienst Eingezogener erlauben
  • Erfüllung der Gleichberechtigung (in diesem Falle Gleichbepflichtung) von Männern und Frauen nach Grundgesetz Artikel 3.1 [3].
  • Die Mehrheit der Bevölkerung spricht sich für ein Gesellschafsjahr / Zivildienst aus, gemäß einer bundesweiten Umfrage der Konzern Versicherungskammer[4].

Wir fordern daher sinngemäß die folgenden Änderungen (Achtung, diese Änderungen sind keine Vorschläge eines Juristen und müssen daher formal besser gefasst werden):

von WPflG §1.1 zu

Wehrpflichtig sind alle Personen Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

Sowie die Änderung von WPflG §2 von

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Zu

Die Vorgaben bezüglich des Wehrdienstes in §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Außerhalb dessen wird die Wehrpflicht standardmäßig durch Zivildienst abgeleistet und kann wahlweise durch Wehrdienst erfüllt werden.

Bibliography

[1] “WPflG,” [Online]. Available: https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html.
[2] ARD, “tagesschau.de,” 04 Juli 2020. [Online]. Available: https://www.tagesschau.de/inland/bundeswehr-635.html. [Accessed 13 Dezember 2020].
[3] “Grundgesetz,” [Online]. Available: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html.
[4] Versicherungskammer Bayern (VBK), “Pressemitteilung,” 17 Juli 2019. [Online]. Available: https://www.vkb.de/content/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/pressearchiv/2019-pressemitteilungen/20190717-studie-ehrenamt-verantwortung/. [Accessed 13 Dezember 2020].